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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit privaten Auftraggebern / privaten Bestellern / „Verbrauchern“ (§ 13 BGB)  
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmen (nachstehend „Auftragnehmer“ genannt) auszuführenden Aufträge des privaten Auftraggebers/ privaten Bestellers (nachstehend „Verbraucher“ genannt) sind individuelle (vorrangige) Vereinbarungen sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§126b BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind einschl. Kopien bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. 2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Verbraucher zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Verbraucher auszuhändigen.
III. Preise
Für vom Verbraucher angeordnete Arbeitsstunden in der Nacht, an Sonn- oder Feiertagen sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet, wenn der Auftragnehmer spätestens bei Beauftragung oder bei Beginn der erschwerten Arbeit dem Verbraucher die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
V. Abnahme
DieWerkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgültige Feinregulierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers fällt.
VII. Sachmängel – Verjährung 1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 20jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Aussagen ausdrücklich nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages. 2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Bau-/Werkvertrages zur Herstellung eines Bauwerks, - im Falle der Neuerrichtung - oder in Fällen der Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. 3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b)ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten, die nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. Die verkürzte Frist von einem Jahr für Mängelansprüche gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen. 4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind. 5. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß. 6. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Verbrauchers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
IX. Eigentumsvorbehalt Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.